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Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine zum Aufenthalt in Deutschland

Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, finden hier aktuelle Informationen zur rechtlichen Lage ihres Aufenthalts in Deutschland.

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An dieser Stelle finden Personen, die aus der Ukraine geflohen sind, aktuelle Informationen zur rechtlichen Lage ihres Aufenthalts in Deutschland. Wir aktualisieren die Hinweise in diesem Artikel laufend.

Hier geht es zum Artikel in weiteren Sprachen: EnglischUkrainischRussisch.

Kann ich aus der Ukraine nach Deutschland kommen und mich dort aufhalten?

Ja. Wenn Sie aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, können Sie sogar ohne biometrischen Pass und ohne Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten. Letzteres folgt aus einer Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 08.03.22. Die Verordnung war zunächst bis zum 23.05.22 befristet und wurde bis zum 31.08.22 verlängert (hier geht es zur genannten Verordnung). Ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft sind Sie gemäß § 24 AufenthG gesetzlich geschützt. Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erhalten, müssen Sie nach Ihrer Ankunft bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen. Hier lässt sich die zuständige Ausländerbehörde herausfinden. 

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen zunächst für ein Jahr erteilt, eine Verlängerung auf drei Jahre ist je nach Entwicklung der Situation möglich.

Muss ich mich in Deutschland registrieren?

Sie sollten sich nach Ihrer Ankunft bei der zuständigen Ausländerbehörde melden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können Sie Leistungen für Ihren Lebensunterhalt und medizinische Versorgung nach dem AsylbLG erhalten

Ab 01.06.22 werden die Sozialleistungen für Kriegsvertriebene aus der Ukraine über das Jobcenter oder über die Grundsicherung abgewickelt. Voraussetzung für die Auszahlungen von Sozialleistungen und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist dann die Registrierung.

Im Übrigen ist laut Bundesinnenministeriums grundsätzlich eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden erforderlich.

Zusätzlich soll die Möglichkeit an der Teilnahme von Integrations- und Sprachkursen bestehen, sowie der Besuch von Kindern in Kindertagesstätten. Schulbesuch für Kinder über sechs Jahre ist in Deutschland verpflichtend und wird aktuell von den Ländern und Kommunen organisiert und geplant.

Welche Dokumente brauche ich für die Registrierung?

Für die Registrierung müssen Sie in den meisten Bundesländern einen Termin buchen. Sie können den Termin auf der Internetseite der zuständigen Ausländerbehörde  oder der Erstaufnahmeeinrichtung – bzw. der zentralen Registrierungsstelle in Berlin – buchen. 

In Berlin können Sie einen Termin zum Beispiel über diesen Link buchen. Leider sind zurzeit sind alle Termine ausgebucht, an einer praktischeren Lösung wird gearbeitet.

Sie benötigen folgende Dokumente für die Registrierung:

  • Ukrainische Personaldokumente oder Aufenthaltstitel in der Ukraine
  • Die aktuelle Adresse der (privaten) Unterkunft – oder die Meldebescheinigung, wenn bereits die Anmeldung in der Stadt/Gemeinde vorgenommen wurde
  • Nachweis über einen tagesaktuellen negativen Coronatest
  • Nachweis über die Terminbuchung (z.B. die Bestätigungs-E-Mail)

Wer kann sich registrieren lassen?

Alle Menschen, die nach dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges in der Ukraine von dort geflohen sind, können sich registrieren lassen.

Genauer:

  • Ukrainische Staatsbürger:innen, die nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind und deren enge Familienangehörigen
  • Nicht-Ukrainische Staatsbürger:innen und Staatenlose, die in der Ukraine als Flüchtling anerkannt sind oder einen internationalen Schutzstatus besitzen und deren enge Familienangehörigen
  • Nicht-Ukrainische Staatsbürger:innen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

Was ist bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu bedenken?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten in Deutschland als minderjährig. Erreichen sie Deutschland ohne Begleitung einer für sie verantwortlichen erwachsenen Person oder werden ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als Unbegleitete Minderjährige. Zuständig für Unbegleitete Minderjährige ist das vor Ort zuständige Jugendamt (mehr Informationen dazu gibt es hier beim BAMF). 

In Berlin werden sie von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Obhut genommen. Die verantwortliche Anlaufstelle ist die Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) in der Prinzregentenstr. 24, 10715 Berlin. Die Einrichtung ist rund um die Uhr geöffnet und organisiert die Aufnahme und Unterbringung der Jugendlichen.

In Deutschland sind alle Kinder ab sechs Jahren schulpflichtig. Auch geflüchtete Kinder müssen demnach nach ihrer Ankunft in Deutschland eine Schule besuchen. Bei Fragen unterstützen zum Beispiel die Jugendmigrationsdienste oder die Elternhotline: 0800 777 18 77 (Mo-Fr: 9-17 Uhr, Deutsch/Englisch), über E-Mail ist das Team dort in weiteren Sprachen erreichbar fraguns@elternhotline.de.

Eltern mit Kindern unter sechs Jahren können für ihre Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte beim zuständigen Jugendamt beantragen.

Welche bürokratischen Schritte sind in Deutschland noch wichtig?

In Deutschland ist eine offizielle Anmeldung wichtig. Grundsätzlich müssen sich alle Menschen, die nach Deutschland kommen und länger als drei Monate bleiben möchten, nach spätestens zwei Wochen mit ihrer Wohnadresse bei den Behörden melden. Genauer beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt

Wenn Sie aus der Ukraine geflohen sind und privat bei Familie oder Bekannten oder kostenlos bei Unterstützer:innen wohnen, müssen Sie sich spätestens nach drei Monaten beim Meldeamt melden. Mehr Informationen gibt es dazu zum Beispiel bei Handbook Germany.

Für meine Anmeldung bei den Behörden gibt es momentan keinen Termin. Was gilt jetzt?

Alle Schutzbedürftigen aus der Ukraine sollen Sie sich behördlich in Deutschland melden. Aufgrund der aktuellen Überlastung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat im März 2022 angeordnet, dass eine Registrierung von geflüchteten Personen aus der Ukraine nicht zwingend erforderlich ist. Diese Verordnung bleibt vorerst bis zum 31.08.2022 in Kraft.  

Ich bin aus der Ukraine geflüchtet und möchte jetzt in Deutschland arbeiten. Was muss ich dafür tun und was muss ich beachten?

Mit der vorläufigen Bescheinigung („Fiktionsbescheinigung“) über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG von der zuständigen Ausländerbehörde erhalten Sie gleichzeitig auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Die vorläufige Bescheinigung – und später auch Ihre Aufenthaltserlaubnis – muss mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen sein. Sie können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen, dazu gehören auch Arbeitsverhältnisse als Leiharbeitnehmer:in. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt. So zum Beispiel bei medizinischen Berufen, Lehrer:innen und Erzieher:innen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie zum Beispiel beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder direkt bei der Agentur für Arbeit.    

Weitere relevante Informationen finden Sie in unserem Blog-Artikel Wichtige Telefonnummern und Anlaufstellen für Schutzsuchende aus der Ukraine in Deutschland.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar – die Inhalte dieser Seite wurden ausschließlich zu Ihrer Information erstellt. Vielen Dank an die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek mit der Überprüfung der rechtlichen Korrektheit pro bono!

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