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Berliner Mietendeckel ungültig – Was das für Vermieter:innen bei Wunderflats bedeutet

Der Berliner Mietendeckel ist offiziell verfassungswidrig. Hier erfahren Sie, was das für Sie als Vermieter:in bei Wunderflats bedeutet.

Der Bundesgerichtshof hat final entschieden und am 15. April 2021 verkündet: Der Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig, da das Land Berlin keine Gesetzgebungskompetenz hat. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was die Entscheidung für Sie als Wunderflats-Vermieter:in bedeutet, wenn Sie aufgrund des Mietendeckels Anpassungen Ihrer Miete vorgenommen haben.

Dieser Beitrag ist vor allem interessant für Sie, wenn Sie über Wunderflats

  • eine Schattenmietenklausel in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben oder
  • wenn Sie in einem Bestandsmietvertrag auf einen Teil der vertraglich vereinbarten Miete verzichtet haben.

Einen allgemeinen Überblick zum Thema finden Sie in unseren Blog-Artikel Der Berliner Mietendeckel und was es damit auf sich hat

Das Wichtigste zuerst:

  • Mietreduzierungen, die aufgrund des Mietendeckels erzwungen wurden, sind ungültig.
  • Sie können nun entscheiden, ob Sie die offenen Forderungen gegenüber Ihren Mietenden geltend machen möchten oder ob Sie darauf verzichten.

So verhalten sich andere Vermietende:

Einige Hausverwaltungen haben sich bereits geäußert: Während die Deutsche Wohnen die Forderungen gegenüber ihren Mietenden geltend macht, werden die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen oder Konzerne wie Vonovia aus Kulanz für die Mietenden darauf verzichten.

Wie können Sie sich als Vermieter:in nun verhalten?

Sie können ab sofort die vertraglich festgelegte, höhere Miete einfordern: Von Ihren Mietenden ist ab sofort die Miete zu zahlen, die ursprünglich im Mietvertrag vereinbart ist. Die Rechtsprechung sichert Ihnen einen Anspruch auf die Zahlungen zu.

Ein neuer Mietvertrag ist nicht notwendig – Ihr bestehender Wunderflats-Mietvertrag enthält bereits alle relevanten Informationen.

Sie möchten Ihre Forderungen gegenüber Ihren Mietenden geltend machen?

Informieren Sie Ihre Mietenden: Wir raten Ihnen dazu, sich schriftlich – zum Beispiel formlos per E-Mail – an Ihre Mietenden zu wenden, um auf den aktuellen Sachstand und die nun ausstehenden Zahlungen hinzuweisen. Ihre Mietenden sind zwar dazu angehalten, die Rückstände selbstständig zurückzuzahlen – wir gehen allerdings davon aus, dass dies nur wenigen Mietenden bewusst ist.

  • Legen Sie die Konditionen der Rückzahlung fest: Vereinbaren Sie individuell mit Ihren Mietenden, wie die Rückzahlung erfolgen soll – ob in einer Einmalzahlung oder in festgesetzten Raten.
  • Diese Forderung steht Ihnen ab sofort zu: Die ausstehenden Zahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Miete und der ursprünglich vertraglich festgelegten Miete bzw. Schattenmiete, sowie der Anzahl der über Wunderflats gemieteten Monate.
    Bestenfalls klären Sie Ihre Mietenden auch darüber auf, welcher Mietpreis ab Mai vertraglich zu entrichten ist. So können Mietende beispielsweise Daueraufträge heraufsetzen.
  • Bitte beachten Sie: Aus der Nachzahlung der Miete ergibt sich eine adäquate Nachzahlung der Wunderflats Service-Pauschale. 

Sie möchten auf Ihre Forderungen gegenüber Ihren Mietenden verzichten?

Informieren Sie Ihre Mietenden: Wir raten Ihnen dazu, sich schriftlich – zum Beispiel formlos per E-Mail – an Ihre Mietenden zu wenden, um auf den Verzicht auf die Rückzahlung hinzuweisen. Bestenfalls klären Sie Ihre Mietenden auch darüber auf, welcher Mietpreis ab Mai vertraglich zu entrichten ist. So können Mietende beispielsweise Daueraufträge wieder heraufsetzen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unser Support-Team unter service@wunderflats.com.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar – die Inhalte dieser Seite wurden ausschließlich zu Ihrer Information erstellt. Da wir als Plattform agieren, können und dürfen wir zwar unsere Einschätzungen teilen, Ihnen aber keine rechtlich bindende Empfehlung für Ihr individuelles weiteres Vorgehen geben.

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