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Winterdienst Preise im Jahr 2023: Was sind Ihre Pflichten als Vermieter:in?

Winterdienst Preise und Pflichten im Jahr 2023. Drei junge Leute, die in einem Wohnzimmer Tee trinken, während es draußen schneit

Die Winterzeit steht für Romantik, Glühwein und wunderschöne Schneelandschaften. Leider entstehen auch Pflichten und Winterdienst Preise, die von den Vermieter:innen bzw. Hausbesitzer:innen getragen werden. Wenn Sie beispielsweise nicht Schnee schippen oder Sand streuen, können Schadensansprüche auf Sie zukommen, falls Passanten auf Ihrem Grundstück oder dem Bürgersteig ausrutschen.

Welche Pflichten fallen im Winter an? Welche Kosten kommen auf Sie zu und haften Sie oder Ihre Mieter:innen bei Unfällen? Diese und viele weitere Fragen werden in den folgenden Abschnitten beantwortet.

Welche Pflichten fallen im Winter an?

Im Winter sind die Vermieter:innen verantwortlich, Eis und Schnee von Bürgersteigen und Treppen zu befreien. Jedoch steht es Ihnen frei, diese Pflicht auf Dienstleister:innen oder Ihre Mieter:innengemeinschaft zu übertragen. Darüber hinaus haben Sie als Hausbesitzer:in weitere Pflichten, denen Sie zur Winterzeit nachkommen müssen. 

Winterdienst organisieren

In Deutschland herrscht Räum- und Streupflicht. Das bedeutet, Sie sind als Vermieter:in dafür verantwortlich, Schnee und Eis zu beseitigen. Hierzu zählen der Gehweg rund ums Haus, Zufahrtswege und der Bürgersteig. Auch Wege zu Garagen, Keller oder Mülltonnen fallen hierunter.

Die Einzelheiten zu den jeweiligen Bestimmungen finden sich unter anderem in der lokalen Straßenreinigungssatzung. In der Regel ist eine Breite von bis zu 1,50 Meter üblich, sodass zwei Fußgänger nebeneinander Platz haben.

Sie als Vermieter:in können entweder selbst den Schnee und das Eis entfernen, den Hausmeister oder externe Unternehmen beauftragen oder auch die Pflicht auf Ihre Mieter:innen übertragen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof in Aktenzeichen VI ZR 126/07 bestätigt.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Zur Pflichtübertragung reicht es nicht aus, die Mieter:innen mündlich oder schriftlich zu informieren oder den Sachverhalt in der Hausordnung zu erwähnen. Stattdessen ist es unabdingbar, dass Sie diese Pflicht in Ihrem Mietvertrag festhalten. 

Mehr Informationen zur Hausordnung und worauf Sie bei der Wohnungsvermietung achten sollten, finden Sie in unserem Blog.

Wann und wie oft muss geräumt und gestreut werden?

Falls Ihre Gemeinde keine Angaben bzgl. der Uhrzeit gemacht hat, gilt im Allgemeinen, dass die Gehwege von 7:00 bis 20:00 Uhr an Werktagen sowie von 9:00 bis 20:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen geräumt werden müssen. In der Nacht muss dagegen nicht geräumt oder gestreut werden.

Das bedeutet konkret, dass Sie bei mehrfachem Schneefall auch mehrmals streuen müssen, um die Gefahr für Fußgänger zu beseitigen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83).

Bereitstellung des Materials

Wenn Sie die Räum- und Streupflicht an den Hausmeister oder die Mieter:innen übertragen, sind Sie für die Bereitstellung des Materials verantwortlich. Hierzu zählen unter anderem Streusalz, Schaufel, etc. Sie können jedoch im Mietvertrag festhalten, dass die Mieter:innengemeinschaft für die Bereitstellung der jeweiligen Materialien verantwortlich ist. 

Aufstellung von Warnschildern

Sollten von Ihrem Mietobjekt weitere Gefahren wie Eiszapfen oder Dachlawinen ausgehen, sind Sie ebenfalls für die Aufstellung von Warnschildern verantwortlich, um das Risiko für Passanten zu minimieren.

Wichtig: Kontrollpflicht bleibt weiterhin bei Vermieter:innen

Selbst wenn Sie die Verantwortung auf Ihre Mieter:innengemeinschaft übertragen, besteht weiterhin Kontrollpflicht vonseiten der Vermieter:innen. Das bedeutet, Sie müssen regelmäßig kontrollieren, dass Schnee und Eis beseitigt wurden, ansonsten können Sie bei Unfällen haftbar gemacht werden.

Achtung: Sollten Sie als Hausbesitzer:in Ihren Kontrollpflichten nicht nachkommen, drohen empfindliche Bußgelder, die je nach Region bis zu 50.000 Euro betragen können.

Winterdienst Preise: Was kosten externe Dienstleister?

Wenn Sie sich für einen externen Dienstleister entscheiden, um in der Winterzeit zu fegen und zu streuen, entstehen Kosten, die unter anderem von Ihrem Standort, der Größe des Grundstücks und dem Umfang der Dienstleistungen abhängen. 

Im Schnitt können Sie von Kosten zwischen 20 und 50 Euro pro Stunde ausgehen. Hier lohnt es sich besonders, unterschiedliche Dienstleister miteinander zu vergleichen, um das beste Preis-Leistungsverhältnis zu ermitteln.

Winterdienst für Privathaushalte: Wer haftet bei Unfällen?

Sie sind Ihrer Pflicht nachgekommen, haben den Winterdienst per Mietvertrag auf Ihre Mieter:innengemeinschaft übertragen und haben auch Ihre Kontrollpflicht in ausreichendem Maße erfüllt.

Dennoch ist ein vorbeigehender Passant genau vor Ihrer Mietwohnung ausgerutscht und verklagt Sie nun auf Schadenersatz. Die Frage stellt sich, ob Sie als Vermieter:in oder Ihre Mieter:innen für den Schaden aufkommen müssen. 

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Erst einmal haften Sie als Eigentümer:in. Sollte sich jedoch herausstellen, dass Sie rechtskonform die Pflicht übertragen haben und Ihre Mieter:innen dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, können Sie die Haftung an die Verantwortlichen weitergeben. Dies gilt nicht nur für Ihre Mieter:innen, sondern auch für externe Dienstleister.

Vermieten mit Wunderflats

Räum- und Streupflicht sind nur ein geringer Teil der Pflichten, die Vermieter:innen in einem traditionellen Mietverhältnis haben. Hinzu kommen ordentliche Mietverträge, die Akquise von Kund:innen sowie regelmäßige Wohnungsbesichtigungen. Wenn Sie Ihre Pflichten minimieren und gleichzeitig Ihre Rendite maximieren möchten, bietet sich Wohnen auf Zeit an.

Wunderflats unterstützt Sie auf Ihrem Weg und hilft Ihnen dabei, das ideale Geschäftsmodell für Ihre Mietwohnung zu finden. Haben Sie weitere Fragen? Unser Team hilft Ihnen gerne weiter: vermieten@wunderflats.com.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar – die Inhalte dieser Seite wurden ausschließlich zu Ihrer Information erstellt. Da wir als Plattform agieren, können und dürfen wir zwar unsere Einschätzungen teilen, Ihnen aber keine rechtlich bindende Empfehlung für Ihr individuelles weiteres Vorgehen geben.

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