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Wohnraumzweckentfremdung in Aachen

Im Folgenden fassen wir für Sie die Regelungen zur Zweckentfremdung in Bezug auf Wohnen auf Zeit in Aachen zusammen.

Wunderflats unterstützt Sie dabei, Ihre möblierte Wohnung in Aachen zweckentfremdungskonform zu vermieten. Hunderte Vermieter:innen in Aachen inserieren dazu bereits ihre Wohnungen auf unserer Plattform.

Wie ist die Zweckentfremdung in Aachen geregelt?

Auf Grundlage des Wohnungsaufsichtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 10 WAG NRW) besteht seit 2019 die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung). Die Satzung regelt die Zweckentfremdung von Wohnraum und ist in ihrer derzeitigen Form bis zum 31. Juli 2024 gültig. 

Welche Regelungen gelten in Aachen für möbliertes Wohnen auf Zeit?

Laut der Aachener Wohnraumschutzsatzung liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum unter anderem dann vor, wenn dieser „a. zum Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietung, b. für Zwecke der Fremdenbeherbergung, c. zum möblierten Wohnen für einen Zeitraum unter drei Monaten, d. zur Nutzung als Schlafstätte / Matratzenlager überlassen oder genutzt wird“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Wohnraumschutzsatzung). In Aachen ist daher für die zweckentfremdungskonforme Vermietung von möblierten Wohnungen auf Zeit eine Mindestmietdauer von drei Monaten gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Zweckentfremdung von Wohnraum zeichnet sich der Aachener Wohnraumschutzsatzung zufolge insbesondere dadurch aus, dass der Wohn­raum jeweils nur für kurze Dauer an in der Regel wechselnde Nutzer:innen überlassen wird, ohne dass diese dort ihren Wohnsitz anmelden. Dies ist zum Beispiel bei der tage- oder wochenweisen Vermietung an Tourist:innen der Fall. Entscheidend ist laut der Satzung zusätzlich, dass bei der gewerblichen Zimmervermietung eine höhere Miete als bei einer auf Dauer angelegten Vermietung erzielt wird und/oder neben der Vermietung Zusatzleistungen, wie Wäschewechsel und Frühstück erbracht werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Wohnraumschutzsatzung). 

Folglich liegt bei der befristeten Vermietung Ihrer möblierten Wohnung dann keine Zweckentfremdung vor, wenn Sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestmietdauer von drei Monaten einhalten. Zusätzlich müssen die Mieter:innen die Wohnung zum tatsächlichen Wohnen nutzen und dort ihren Wohnsitz anmelden. Stellen Sie Ihren Mieter:innen dazu eine Wohnungsgeberbestätigung aus. Außerdem darf der Mietpreis die übliche Miete für eine dauerhafte Vermietung nicht deutlich übersteigen. 

Um mögliche Risiken für Sie als Vermieter:in zu vermeiden, setzen wir daher bei Wunderflats in Aachen immer automatisch eine Mindestmietdauer von drei Monaten voraus. Außerdem überprüfen wir den Aufenthaltsgrund aller interessierten Mieter:innen, um sicherzustellen, dass diese die Wohnung tatsächlich zum Wohnen nutzen, beispielsweise während eines Arbeitsverhältnisses oder eines Auslandssemesters. 

In wenigen Ausnahmefällen gilt in Aachen keine Mindestmietdauer, nämlich wenn Sie Ihre selbst genutzte Hauptwohnung zeitweise untervermieten, solange dem Wohnraum dadurch nicht der Wohnzweck entzogen wird. Die Stadt Aachen geht davon aus, dass eine Wohnung dann nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird, wenn sie mehr als zwölf Wochen im Jahr untervermietet wird. Für bis zu zwölf Wochen im Jahr ist daher die tage-, wochen- oder monatsweise Überlassung Ihrer eigenen Hauptwohnung an wechselnde Nutzer:innen erlaubt. Wenn Sie jedoch für mehr als zwölf Wochen im Jahr untervermieten möchten, müssen Sie entweder die Mindestmietdauer von drei Monaten einhalten oder eine behördliche Genehmigung einholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Untervermietung Ihrer selbst genutzten Mietwohnung die Erlaubnis Ihres:Ihrer Vermieters:Vermieterin benötigen. Alle wichtigen Regelungen zum Thema Untervermietung haben wir hier für Sie zusammengestellt: Untervermietung – Darauf sollten Sie achten.

Wann benötige ich in Aachen eine Genehmigung für die Vermietung meiner möblierten Wohnung? 

Für die Vermietung Ihrer möblierten Wohnung auf Zeit benötigen Sie keine Genehmigung nach der Aachener Wohnraumschutzsatzung, solange Sie die Mindestmietdauer von drei Monaten einhalten, Ihre Mieter:innen in der Wohnung ihren Wohnsitz anmelden und der erzielte Mietpreis die ortsübliche Miete nicht deutlich übersteigt. Außerdem benötigen Sie keine Genehmigung, wenn Sie Ihre selbst genutzte Hauptwohnung für weniger als zwölf Wochen im Jahr untervermieten. 

Wenn Sie jedoch eine Wohnung, bei der es sich nicht um Ihre selbst genutzte Hauptwohnung handelt, an wechselnde Personen für eine Mietdauer von unter drei Monaten überlassen möchten, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass Ersatzwohnraum bereitgestellt oder eine Ausgleichszahlung geleistet wird (§ 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Wohnraumschutzsatzung). 

Gebühren und Bußgelder bei Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot in Aachen

Für die Genehmigung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum fällt in Aachen eine Gebühr in Höhe von 140 € bis 600 € an. Bei einer zweckentfremdungskonformen Vermietung von möblierten Wohnungen auf Zeit mit Wunderflats entstehen diese Gebühren nicht. 

Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in Aachen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. 

Auch wenn auf behördliche Nachfrage Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 3.000 € verhängt werden.

Zuständige Behörden in Aachen

Für Auskünfte zur Zweckentfremdung von Wohnraum ist in Aachen der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration zuständig. Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen finden Sie auf dem Serviceportal der Stadt Aachen.

Möbliert Vermieten auf Zeit mit Wunderflats in Aachen

In Aachen nutzen bereits hunderte Vermieter:innen Wunderflats, um ihre möblierte Wohnung zweckentfremdungskonform zu vermieten. Über Wunderflats können Sie Ihre möblierte Wohnung im Vergleich zur kurzfristigen Ferienvermietung sicher und unkompliziert zum Zeitwohnen vermieten. Finden Sie hier auch eine konkrete Gegenüberstellung zu Airbnb vs. Wunderflats: Vermietungsportale im Vergleich.

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Bitte beachten Sie: Die Inhalte dieser Seite wurden zu Ihrer Information erstellt und die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek mit der Überprüfung der rechtlichen Korrektheit beauftragt. Eine Rechtsberatung ersetzt dieser Eintrag jedoch nicht. Für Rechtsberatung in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Anwaltskanzlei. Mit über 400 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an acht Standorten in Deutschland kann Ihnen die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek schnell weiterhelfen. Kontaktieren Sie Herrn Dr. Marcus Georg Tischler, unseren Wunderflats Ansprechpartner vor Ort. Er verbindet Sie mit dem:der passenden Expert:in der Sozietät, der:die sich um Ihr individuelles Anliegen kümmert, wenn Sie einen Auftrag erteilen.

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(Ursprünglich veröffentlicht am 04.11.2020)

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