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Wohnraumzweckentfremdung in Bonn

Im Folgenden fassen wir für Sie die Regelungen zur Zweckentfremdung in Bezug auf Wohnen auf Zeit in Bonn zusammen.

Wunderflats unterstützt Sie dabei, Ihre möblierte Wohnung in Bonn zweckentfremdungskonform zu vermieten. Hunderte Vermieter:innen in Bonn inserieren dazu bereits ihre Wohnungen auf unserer Plattform.

Wie ist die Zweckentfremdung in Bonn geregelt?

Auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 40 Abs. 4 WFNG NRW in der Fassung vom 08.12.2009) hat der Rat der Bundesstadt Bonn im Mai 2022 eine Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn beschlossen. Sie gilt in ihrer aktuellen Form bis zum 01.07.2028. 

Welche Regelungen gelten in Bonn für möbliertes Wohnen auf Zeit?

Laut der Bonner Zweckentfremdungssatzung liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum unter anderem dann vor, wenn dieser „a) für Zwecke der Fremdenbeherbergung, b) zur gewerblichen Zimmervermietung, c) zum möblierten Wohnen für einen Zeitraum unter sechs Monaten oder d) bei Nutzung als Schlafstätte / Matratzenlager“ verwendet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Zweckentfremdungssatzung). In Bonn ist daher für die zweckentfremdungskonforme Vermietung von möblierten Wohnungen auf Zeit eine Mindestmietdauer von sechs Monaten gesetzlich vorgeschrieben.

Um mögliche Risiken für Sie als Vermieter:in zu vermeiden, setzen wir daher bei Wunderflats in Bonn immer automatisch eine Mindestmietdauer von sechs Monaten voraus.  

In wenigen Ausnahmefällen gilt in Bonn jedoch keine Mindestmietdauer. Dazu zählt die Vermietung von Wohnungen, die sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden, oder von einer Einliegerwohnung in Ihrem selbst bewohnten Haus. Auch für die zeitweise Untervermietung Ihrer selbst genutzten Hauptwohnung ist keine Mindestmietdauer vorgeschrieben, solange dem Wohnraum dadurch nicht der Wohnzweck entzogen wird. Wenn Sie Ihre Hauptwohnung also selbst bewohnen und sie nur ausnahmsweise, zum Beispiel während eines längeren Urlaubs, untervermieten, ist auch eine Mietdauer unter sechs Monaten zulässig.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Untervermietung Ihrer selbst genutzten Mietwohnung die Erlaubnis Ihres:Ihrer Vermieters:Vermieterin benötigen. Alle wichtigen Regelungen zum Thema Untervermietung haben wir hier für Sie zusammengestellt: Untervermietung – Darauf sollten Sie achten. 

Wann benötige ich in Bonn eine Genehmigung für die Vermietung meiner möblierten Wohnung? 

In folgenden Fällen benötigen Sie für die Vermietung Ihrer möblierten Wohnung auf Zeit keine Genehmigung nach der Bonner Zweckentfremdungssatzung:

  • wenn Sie die Mindestmietdauer von sechs Monaten einhalten.
  • wenn Sie eine Wohnung vermieten, die sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet, oder es sich um eine Einliegerwohnung in Ihrem selbst bewohnten Haus handelt.
  • wenn Sie Ihre selbst genutzte Hauptwohnung zeitweise untervermieten.

 

Für jede andere Art der tage-, wochen- oder monatsweisen Vermietung Ihrer möblierten Wohnung für einen Zeitraum unter sechs Monaten benötigen Sie hingegen eine behördliche Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass Ersatzwohnraum bereitgestellt oder eine Ausgleichszahlung geleistet wird (§§ 5-6 Zweckentfremdungssatzung). Zusätzlich müssen Sie für diese Art der Vermietung eine bauordnungsrechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einholen. 

Gebühren und Bußgelder bei Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot in Bonn

Für die Genehmigung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum fällt in Bonn eine Gebühr je Antragsgenehmigung an. Bei einer zweckentfremdungskonformen Vermietung von möblierten Wohnungen auf Zeit mit Wunderflats entstehen diese Gebühren nicht. 

Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in Bonn mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. 

Auch wenn auf behördliche Nachfrage Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 3.000 € verhängt werden.

Zuständige Behörden in Bonn

Für Auskünfte zur Zweckentfremdung von Wohnraum ist in Bonn das Amt für Soziales und Wohnen zuständig. Kontaktmöglichkeiten sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Stadt Bonn.

Möbliert Vermieten auf Zeit mit Wunderflats in Bonn

In Bonn nutzen bereits hunderte Vermieter:innen Wunderflats, um ihre möblierte Wohnung zweckentfremdungskonform zu vermieten. Über Wunderflats können Sie Ihre möblierte Wohnung im Vergleich zur kurzfristigen Ferienvermietung sicher und unkompliziert zum Zeitwohnen vermieten. Finden Sie hier auch eine konkrete Gegenüberstellung zu Airbnb vs. Wunderflats: Vermietungsportale im Vergleich.

Inserieren Sie jetzt Ihre möblierte Wohnung auf Wunderflats.

Bitte beachten Sie: Die Inhalte dieser Seite wurden zu Ihrer Information erstellt und die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek mit der Überprüfung der rechtlichen Korrektheit beauftragt. Eine Rechtsberatung ersetzt dieser Eintrag jedoch nicht. Für Rechtsberatung in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Anwaltskanzlei. Mit über 400 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an acht Standorten in Deutschland kann Ihnen die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek schnell weiterhelfen. Kontaktieren Sie Herrn Dr. Marcus Georg Tischler, unseren Wunderflats Ansprechpartner vor Ort. Er verbindet Sie mit dem:der passenden Expert:in der Sozietät, der:die sich um Ihr individuelles Anliegen kümmert, wenn Sie einen Auftrag erteilen.

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(Ursprünglich veröffentlicht am 04.11.2020)

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