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Die Wohnungsgeberbestätigung beim möblierten Wohnen auf Zeit

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fakten rund um die Vermieterbescheinigung für Sie zusammengestellt.

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist für viele Mieter:innen ein wichtiges Dokument. Sie bestätigt den Einzug in eine Wohnung und dass der:die Mieter:in nun an diesem Ort wohnhaft ist. Als Vermieter:in stellen Sie ihre Wohnung zur Miete zur Verfügung und müssen daher die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Die Mieter:innen können sich damit beim jeweiligen Einwohnermeldeamt anmelden.

In Ihrem Wohnungsinserat auf Wunderflats können Sie als Vermieter:in die Wohnungsgeberbestätigung als Merkmal Ihrer Wohnung angeben. Insbesondere für Mieter:innen, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen, ist dies ein entscheidendes Kriterium, wenn sie eine Wohnung anmieten. Doch was genau ist damit gemeint? 

In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was es mit der Wohnungsgeberbestätigung auf sich hat, wann Sie als Vermieter:in eine solche ausstellen müssen und welche gesetzlichen Regelungen dafür gelten. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Vorteile Ihnen als Vermieter:in das Ausstellen der Bescheinigung sowie auch Ihren Mieter:innen bietet. Mit unserer praktischen Vorlage für die Wohnungsgeberbestätigung wird das Ausfüllen ganz einfach. Laden Sie hier das Formular für die Wohnungsgeberbestätigung als pdf herunter.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Mit der Wohnungsgeberbestätigung, auch Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung genannt, bescheinigen Sie als Vermieter:in Ihren Mieter:innen, dass sie in die Wohnung eingezogen sind. Diese Bestätigung benötigen die Mieter:innen, um sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden, wofür das Bundesmeldegesetz eine Frist von zwei Wochen vorsieht (§17 Abs. 1 BMG). 

Als Wohnungsgeber:in haben Sie laut Bundesmeldegesetz BMG die Pflicht, an der behördlichen Anmeldung Ihrer Mieter:innen mitzuwirken und ihnen dafür eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen (§19 BMG). Dies gilt sowohl für unmöblierte als auch für möblierte Wohnungen und ist unabhängig davon, ob unbefristet oder befristet vermietet wird.

Wann bin ich Wohnungsgeber:in und muss eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen

Grundsätzlich ist diejenige Person, die die Wohnung vermietet, der:die Wohnungsgeber:in und muss die Bescheinigung ausstellen. Tut er:sie das nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ist das laut Bundesmeldegesetz eine ordnungswidrige Handlung (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Das gilt sowohl, wenn Sie als Eigentümer:in Ihre Wohnung vermieten, als auch, wenn Sie selbst Mieter:in sind und Ihre Mietwohnung untervermieten.

Falls Sie eine von Ihnen angemietete Wohnung untervermieten, denken Sie bitte daran, vorab die Genehmigung Ihres:Ihrer Vermietenden einzuholen. Diese und weitere Regelungen erläutern wir Ihnen in unserem Artikel Untervermietung – Darauf sollten Sie achten.

Als Vermieter:in müssen Sie die Wohnungsgeberbestätigung nicht persönlich ausstellen. Sie können auch eine andere Person oder eine Hausverwaltung damit beauftragen. 

Wann muss ich die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Laut Bundesmeldegesetz haben Sie als Vermieter:in nach Einzug der Mieter:innen 14 Tage Zeit, ihnen die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Wenn möglich, erledigen Sie dies gleich beim Einzug, am besten bereits bei der Wohnungsübergabe.

Die Mieter:innen sind ihrerseits gesetzlich dazu verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen behördlich anzumelden.

Eine Ausnahme gilt für Wohnungen, die sich in einer Beherbergungsstätte befinden. 

Welche Regelungen gelten für Wohnungen in Beherbergungsstätten?

Beherbergungsstätten sind alle „Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen“ (§29 Abs. 1 BMG), beispielsweise Wohnungen in Apartment-Hotels oder angemeldete Ferienwohnungen. 

Wenn es sich um eine Wohnung in einer Beherbergungsstätte handelt, gibt es einige Ausnahmen in Bezug auf die Wohnungsgeberbestätigung. Für Mieter:innen in Beherbergungsstätten gelten andere Fristen bei der behördlichen Anmeldung. Dabei wird unterschieden zwischen Mieter:innen, die bereits über eine Wohnung in Deutschland verfügen und dort ihren Wohnsitz angemeldet haben, und Personen, die noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben:

  • Mieter:innen in einer Beherbergungsstätte, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen sich in der angemieteten Wohnung nicht wohnhaft melden, wenn die Mietdauer unter sechs Monaten beträgt. Sobald ihr Aufenthalt die sechs Monate überschreitet, müssen sie sich in der Wohnung innerhalb von 14 Tagen behördlich anmelden. 
  • Mieter:innen in einer Beherbergungsstätte, die bisher über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, müssen sich in der angemieteten Wohnung nicht wohnhaft melden, wenn die Mietdauer unter drei Monaten beträgt. Erst wenn sie länger in der Wohnung bleiben, müssen sie sich dort nach Ablauf der drei Monate
    innerhalb von 14 Tagen behördlich anmelden.

Als Vermieter:in einer Beherbergungsstätte müssen Sie sich von all Ihren Mieter:innen beim Einzug einen besonderen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben lassen, der unter anderem Angaben zur Person sowie zu An- und Abreisedaten enthält (§§29-30 BMG). Sie sind dazu verpflichtet, Ihren Mieter:innen nach Ablauf der drei beziehungsweise sechs Monate eine Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung bei der Meldebehörde auszustellen (§ 19 Abs. 1 S. 2 BMG). Bei kürzeren Aufenthalten ist das Ausstellen einer Wohnungsgeberbescheinigung für Sie als Vermieter:in einer Beherbergungsstätte hingegen nicht verpflichtend. 

Welche Informationen muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten? 

Im Bundesmeldegesetz ist geregelt, welche Informationen in der Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt sein müssen (§ 19 Abs. 3 BMG). Sie muss demzufolge Folgendes beinhalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers:der Wohnungsgeberin, also des:der Vermieters:Vermieterin oder der bevollmächtigten Person 
  • Wenn diejenige Person, die die Bescheinigung ausstellt, nicht Eigentümer:in der Wohnung ist, muss außerdem der Name des:der Eigentümers:Eigentümerin genannt werden.
  • Einzugsdatum der Mieter:innen
  • Anschrift der Mietwohnung
  • Namen aller in die Wohnung einziehenden Personen
  • Unterschrift des:der Vermieters:Vermieterin

Nutzen Sie unser Formular für die Wohnungsgeberbestätigung, mit dem Sie die Bescheinigung schnell und einfach für Ihre Mieter:innen ausfüllen können.

Für die Wohnungsgeberbestätigung gibt es kein offiziell vorgegebenes Formular. Wichtig ist, dass die oben aufgeführten Informationen enthalten sind. 

Warum ist die Wohnungsgeberbestätigung wichtig für Mieter:innen? 

Ihre Mieter:innen benötigen die Wohnungsgeberbestätigung, wenn sie ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. 

Bei der Anmeldung erhalten Ihre Mieter:innen eine behördliche Meldebescheinigung. Diese benötigen sie zum Beispiel, um ein Bankkonto zu eröffnen oder häufig auch um einen Handy-Vertrag abzuschließen. Beides ist insbesondere für Mieter:innen wichtig, die aus dem Ausland nach Deutschland umziehen. Sie benötigen das Bankkonto unter Umständen, damit ihnen ihr Gehalt überwiesen werden kann.

Außerdem erhalten Mieter:innen aus dem Ausland, die sich das erste Mal in Deutschland wohnhaft melden, bei der Anmeldung eine Steuer-ID. Diese wird vom Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer benötigt. Auch um eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse abzuschließen, brauchen die Mieter:innen die Anmeldebestätigung und Steuer-ID. Studierende aus dem Ausland müssen oft eine Krankenversicherung vorlegen, um sich an einer deutschen Universität einzuschreiben.

Ein Großteil der Mieter:innen, die sich für möblierte Wohnungen auf Zeit interessieren, kommen aus dem Ausland nach Deutschland. Derzeit sind dies etwa 60 % aller Wunderflats Mieter:innen. Sie verlegen ihren Lebensmittelpunkt temporär, für einen befristeten Arbeitsvertrag oder einen Studienaufenthalt. Mehr als 2/3 aller Mieter:innen, die über Wunderflats eine Wohnung angemietet haben, beziehen zum ersten Mal eine Wohnung in Deutschland. Für sie ist bei der Entscheidung für eine Wohnung oft ausschlaggebend, dass sie sich dort behördlich anmelden können. So können sie die für den Start in Deutschland unverzichtbaren Verträge abschließen.

Was habe ich als Vermieter:in davon, wenn ich meinen Mieter:innen eine Wohnungsgeberbestätigung ausstelle?

Mit dem Ausstellen einer Wohnungsgeberbestätigung unterstützen Sie Ihre Mieter:innen dabei, dort zu arbeiten oder zu studieren, wo sie möchten, und dafür temporär ein neues Zuhause zu finden. 

Das fördert nicht nur ein gutes Verhältnis zu Ihren Mieter:innen. Falls in Ihrer Stadt oder Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum besteht, ist die behördliche Anmeldung Ihrer Mieter:innen auch ein wichtiger Faktor für die zweckentfremdungskonforme Vermietung von möblierten Wohnungen auf Zeit. Viele Behörden deuten es als Indiz für die Nutzung der Wohnung zum tatsächlichen Wohnen, wenn die Mieter:innen dort ihren Wohnsitz angemeldet haben.Ausführliche Informationen zum Thema Zweckentfremdung von Wohnraum inklusive Angaben zu den Regelungen einiger deutscher Städte finden Sie in unserem Beitrag Ein Überblick zur Wohnraumzweckentfremdung bei möbliertem Wohnen auf Zeit

Was passiert, wenn ich keine Wohnungsgeberbestätigung ausstelle?

Wenn Sie eine Wohnungsgeberbestätigung nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Mieter:innen, die die Wohnungsgeberbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können dies der Meldebehörde mitteilen. Die Behörde meldet sich dann bei Ihnen als Vermieter:in und fordert Sie zum Ausstellen der Bescheinigung auf.

Wie wird die Wohnungsgeberbestätigung an die Meldebehörden übermittelt?

Die Mieter:innen geben die Wohnungsgeberbestätigung bei der zuständigen Meldebehörde ab. Alternativ können Sie als Vermieter:in die Bescheinigung auch elektronisch direkt an die Behörde übermitteln. Sie erhalten dann nach der elektronischen Meldung von der Behörde ein Zuordnungsmerkmal, dass Sie Ihren Mieter:innen zur Nutzung bei der Anmeldung mitteilen.

Wenn Sie diese Art der Übermittlung nutzen möchten, wenden Sie sich direkt an die zuständige Meldebehörde für die Anschrift Ihrer Wohnung. Teilweise bieten die Einwohnermeldeämter auf ihrer Webseite zum Beispiel Bürgerserviceportale an, bei denen Sie sich anmelden und anschließend die Wohnungsgeberbestätigung übermitteln können. 

Als Vermieter:in können Sie sich kostenlos bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich Ihre Mieter:innen tatsächlich in der Wohnung wohnhaft gemeldet haben (§19 Abs. 1 S. 3 BMG).

Wie kann ich in meinem Inserat auf Wunderflats auf die Wohnungsgeberbestätigung hinweisen?

Wenn Sie Ihre möblierte Wohnung auf Zeit mit Wunderflats vermieten, können Sie in Ihrem Inserat angeben, dass Sie eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Wählen Sie dafür bei der Inseratserstellung unter „Serviceleistungen“ den Punkt „Wohnungsgeberbestätigung“ aus. Die Wohnungsgeberbestätigung wird dann den Wohnungssuchenden als Merkmal der Wohnung angezeigt.

Wie Sie ein professionelles Inserat für Ihre möblierte Wohnung erstellen und dadurch die passenden Mieter:innen finden, erklären wir Ihnen in unserem Artikel Das perfekte Wohnungsinserat: So vermieten Sie Ihre möblierte Wohnung auf Zeit erfolgreich.

Das wichtigste zur Wohnungsgeberbescheinigung auf einen Blick

  • Laut Bundesmeldegesetz sind Sie als Vermieter:in dazu verpflichtet, Ihren Mieter:innen eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen (§19 BMG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert ist und ob sie befristet oder unbefristet vermietet wird. Tun Sie dies nicht, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Diese kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (ebd.).
  • Eine Wohnungsgeberbestätigung müssen Sie auch dann ausstellen, wenn sich die möblierte Wohnung in einer Beherbergungsstätte befindet, sobald Ihre Mieter:innen mehr als drei Monate (bei Mieter:innen ohne anderweitigen Wohnsitz in Deutschland) beziehungsweise sechs Monate (bei Mieter:innen mit anderweitigem Wohnsitz in Deutschland) in der Wohnung bleiben. 
  • Sie unterstützen Ihre Mieter:innen mit der Wohnungsgeberbestätigung beim Ankommen in ihrem neuen Zuhause. Ihre Mieter:innen benötigen die Bescheinigung zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Das ist meist Grundlage für den Abschluss zahlreicher Verträge, die für das Leben in Deutschland wichtig sind, wie Bankkonto, Handy oder Krankenkasse.
  • Für Sie als Vermieter:in ist es vorteilhaft, wenn Ihre Mieter:innen in Ihrer Wohnung ihren Wohnsitz anmelden. Denn dies ist gegenüber den Behörden ein wichtiges Kriterium dafür, dass Sie Ihre möblierte Wohnung auf Zeit zweckentfremdungskonform vermieten.
  • Stellen Sie Ihren Mieter:innen bestenfalls direkt beim Einzug eine Wohnungsgeberbescheinigung aus, am besten bereits bei der Wohnungsübergabe
  • Weisen Sie in Ihrem Inserat auf Wunderflats aktiv auf die Wohnungsgeberbestätigung hin. Dies kann gerade für Mieter:innen aus dem Ausland ein Entscheidungskriterium für Ihre Wohnung sein. 
  • Damit der Vorgang ganz einfach wird, laden Sie sich hier unser Muster für die Wohnungsgeberbescheinigung als pdf
    herunter.

Erfahren Sie hier mehr über Wunderflats oder erstellen Sie direkt Ihr Inserat.

Bitte beachten Sie: Die Inhalte dieser Seite wurden zu Ihrer Information erstellt und die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek mit der Überprüfung der rechtlichen Korrektheit beauftragt. Eine Rechtsberatung ersetzt dieser Eintrag jedoch nicht. Für Rechtsberatung in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Anwaltskanzlei. Mit über 400 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an acht Standorten in Deutschland kann Ihnen die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek schnell weiterhelfen. Kontaktieren Sie Herrn Dr. Marcus Georg Tischler, unseren Wunderflats Ansprechpartner vor Ort. Er verbindet Sie mit dem:der passenden Expert:in der Sozietät, der:die sich um Ihr individuelles Anliegen kümmert, wenn Sie einen Auftrag erteilen.

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(Ursprünglich veröffentlicht am 26.11.2020)

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