Im Folgenden werden alle wesentlichen Punkte zusammengefasst, die in einen Mietvertrag für möblierte Wohnungen gehören und wie sich Mietverträge auf Zeit von traditionellen Verträgen unterscheiden.
Möblierte Wohnungen liegen im Trend. Der Vorteil: Sie sind häufig komplett ausgestattet, sodass Mieter:innen direkt einziehen und sich wie zu Hause fühlen können. Gleichzeitig werden möblierte Wohnungen oft für einen begrenzten Mietzeitraum angeboten. Vermieter:innen können höhere Mietpreise verlangen, während die Mietkosten immer noch unter Hotels liegen – eine Win-win-Situation für Vermieter:innen und Mieter:innen.
Jedoch ist es wichtig, bei der Erstellung von Mietverträgen für möblierte Wohnungen diese Besonderheiten festzuhalten, beispielsweise in Form einer Inventarliste. Was noch? Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.
Was gilt als möblierte Wohnung?
Obwohl es in Deutschland keine genaue rechtliche Definition einer möblierten Wohnung gibt, existieren dennoch allgemeine Richtlinien, an die sich Vermieter:innen halten können. Um eine Wohnung als „möbliert“ einzustufen, müssen wesentliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sein. Hierzu zählen unter anderem:
- Küche
- Bett
- Sofa
- Tisch und Stühle
- Waschmaschine
-
Schränke
Als Faustregel gilt: Wird mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände gestellt, gilt die Wohnung als möbliert. Neben den Möbeln gehören auch Geschirr, Bettwäsche, Handtücher, Haartrockner und sogar Deko-Elemente zum Inventar. Häufig ist sogar kostenloses WLAN im Mietvertrag inbegriffen.
Möblierte Wohnungen eignen sich ideal für das Wohnen-auf-Zeit-Modell, da sich Mieter:innen überall wie zu Hause fühlen, selbst kochen und Privatsphäre genießen können. Dies unterscheidet möblierte Wohnungen maßgeblich von Hotels.
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Welche Informationen gehören in einen Mietvertrag für möblierte Wohnungen?
Ein Mietvertrag für möblierte Wohnungen enthält einige Punkte, die sich von traditionellen Mietverträgen unterscheiden. Unter anderem gehören die folgenden Informationen in einen Mietvertrag für möblierte Wohnungen:
- Mietdauer: Legen Sie fest, wie lange der Mietvertrag läuft. Eine Kündigungsfrist ist bei möblierten Wohnungen auf Zeit nicht erforderlich.
- Mietzahlungen: Klären Sie den monatlichen Mietbetrag, den Zahlungszeitpunkt und die akzeptierten Zahlungsmethoden.
- Kaution: Bestimmen Sie die Höhe der Kaution, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegen muss. Achtung: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 551 darf die Kaution höchstens drei Kaltmieten betragen, unabhängig davon, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht.
- Inventarliste: Erstellen Sie eine detaillierte Liste aller möblierten Gegenstände und Einrichtungsgegenstände in der Wohnung. Diese Liste sollte den Zustand der Gegenstände bei Einzug dokumentieren, um spätere Schäden oder Verluste zu kennzeichnen. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für eine Inventarliste.
- Nebenkosten: Legen Sie fest, ob Nebenkosten wie Strom, Wasser, Gas, Internet, etc. im Mietpreis enthalten sind oder ob Mieter:innen die Kosten zusätzlich tragen.
-
Nutzung der Räumlichkeiten: Definieren Sie, wie die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen, einschließlich eventueller Einschränkungen hinsichtlich Untervermietung oder gewerblicher Nutzung.
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Möblierungszuschlag beim Mietvertrag für möblierte Wohnungen
Eine voll ausgestattete Wohnung stellt eine Investition dar, die sich für Vermietende auszahlen soll. Um die Investition und die Abnutzung der Möbel zu berechnen, wird häufig ein Möblierungszuschlag auf die Mietkosten addiert.
Für die Berechnung des Möblierungszuschlags werden häufig das Berliner und das Hamburger Modell herangezogen. Der ursprüngliche Kaufpreis der Möblierung dient bei beiden Modellen als Grundlage zur Berechnung des Zuschlags.
Genaue Informationen zur Berechnung Ihres Möblierungszuschlags anhand des Hamburger und Berliner Modells finden Sie im folgenden Beitrag: So berechnen Sie den Möblierungszuschlag.
Was unterscheidet Mietverträge auf Zeit von traditionellen Verträgen?
Der Unterschied zwischen einem normalen Mietvertrag und einem sogenannten „Mietvertrag zur Überlassung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch“ (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wird in verschiedenen Punkten deutlich:
- Fehlender spezifischer Grund: Im Gegensatz zum qualifizierten Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) ist bei Mietverträgen auf Zeit kein spezifischer Grund für die Befristung erforderlich.
- Zeitliche Begrenzung: Im Wohnen-auf-Zeit-Modell ist von Anfang an eine bestimmte Mietdauer festgelegt. Das bedeutet, dass die Wohnung nur für einen begrenzten Zeitraum vermietet wird.
- Keine Mietpreisbremse: Während für qualifizierte Zeitmietverträge (§ 575 BGB) die Mietpreisbremse gilt, ist diese für das Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht gültig.
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Flexibilität für Vermieter und Mieter: Diese Vertragsform bietet sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen mehr Flexibilität. Vermieter:innen können die Wohnung nach Vertragsende anderweitig nutzen, und Mieter:innen können eine passende Lösung für ihren kurzzeitigen Aufenthalt finden.
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