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Mietwohnung auf Zeit: Wer muss Rundfunkgebühren bezahlen?

Rundfunkgebühren gehören zu den Pflichten, die auf fast jeden Erwachsenen in Deutschland zukommen. Wer muss Rundfunkgebühren bezahlen? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Beitrag beantwortet.
Wer muss Rundfunkgebühren bezahlen? Eine Mutter und ihre Tochter sitzen auf einer Couch und sehen fern.

Rundfunkgebühren (ehemals GEZ-Gebühren) gehören zu den Pflichten, die auf fast jeden Erwachsenen in Deutschland zukommen. Doch wie genau verhält es sich bei einer Mietwohnung auf Zeit? Sind Sie als Vermieter:in für den Rundfunkbeitrag in Ihrer Wohnung verantwortlich oder stehen hierzu Ihre Mieter:innen in der Pflicht, selbst wenn sie nur kurzfristig bei Ihnen unterkommen?

Wer muss Rundfunkgebühren bezahlen? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Rundfunkbeitrag werden im folgenden Beitrag beantwortet.

Was ist der Rundfunkbeitrag?

Der Rundfunkbeitrag wird seit dem Jahr 2013 von allen Menschen mit Wohnsitz in Deutschland gezahlt, während die alte GEZ-Gebühr zuvor nur für den Fernseher oder das Radio erhoben wurde.

Seit dem 1. Januar 2013 wird der Rundfunkbeitrag nämlich pro Wohnung oder Betriebsstätte erhoben, unabhängig davon, ob in der Einrichtung Rundfunkgeräte vorhanden sind oder nicht. Das neue System soll gerechter sein und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand reduzieren. 

Die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag tragen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie ARD, ZDF, Deutschlandradio und den regionalen Landesrundfunkanstalten bei. Damit sollen qualitativ hochwertige Rundfunkprogramme, Online-Angebote und kulturelle sowie bildungsrelevante Inhalte ermöglicht werden.

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Wie berechnen sich die GEZ-Gebühren?

Der volle Rundfunkbeitrag beläuft sich seit dem 20. Juli 2021 auf über 18,36 Euro pro Monat und wird quartalsweise eingezogen . Dies wurde zum 1. Juli 2023 mit dem 3. Medienänderungsstaatsvertrag ratifiziert. Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ist der Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk bis in das Jahr 2024 mit dem Beitrag finanziert werden kann.

Wie es mit dem Rundfunkbeitrag ab 2025 weitergeht, bleibt jedoch weiterhin unklar. Die endgültige Entscheidung über eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags liegt bei den Ländern. Die jeweiligen Rundfunkanstalten stellen hierzu einen Antrag auf Beitragserhöhung, der von den Landesparlamenten der einzelnen Bundesländer genehmigt werden muss. Eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags erfolgt daher nicht automatisch, sondern durch politische Beschlüsse.

Es wird erwartet, dass die Kommission voraussichtlich Anfang 2024 eine Emp­feh­lung für die neue Höhe des Rundfunkbeitrags abgibt. Das letzte Wort liegt bei den Bundesländern, die sich jedoch einig sein müssen, wenn sie vom Vorschlag der KEF abweichen.

Wer muss Rundfunkgebühren bezahlen?

Der Rundfunkbeitrag muss von allen Personen oder Institutionen gezahlt werden, die eine Wohnung oder Betriebsstätte in Deutschland haben. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte tatsächlich vorhanden sind oder genutzt werden (RBStV).

Pro Haushalt muss jedoch nur ein Betrag bezahlt werden. Das bedeutet, dass Familien und Wohngemeinschaften ebenfalls nur einmal zahlen müssen, unabhängig von der Anzahl der Fernseher, Radios oder Computer.

Es gibt einige Ausnahmeregelungen und Befreiungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen, die beispielsweise Sozialleistungen beziehen oder in bestimmten Fällen eine Zweitwohnung nutzen.

Gebührenzahler haben die Möglichkeit, den Betrag im Voraus für ein Quartal, ein Halbjahr oder auch ein ganzes Jahr zu zahlen. Wir empfehlen hierzu das SEPA-Lastschriftverfahren, damit der Prozess automatisch abläuft.

Achtung: Stellen Sie unbedingt sicher, dass der Betrag rechtzeitig bezahlt wird, da sonst Säumniszuschläge von mindestens 8 Euro bzw. 1 % der rückständigen Gebühren anfallen.

Wann müssen Vermieter:innen GEZ-Gebühren bezahlen?

Vermieter:innen müssen Rundfunkgebühren für ihre Mietwohnungen bezahlen, unabhängig davon, welche und wie viele Geräte sich in der Wohnung befinden.

Falls es in einem Mietshaus Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise einen Kabelanschluss gibt, sind die Vermieter:innen ebenfalls gebührenpflichtig. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ergibt sich allein aus der Bereitstellung der technischen Möglichkeit zum Rundfunkempfang.

Für Mieter:innen gilt dagegen: Wenn Sie eine möblierte Wohnung auf Zeit als kurzfristige Zwischenlösung mieten und der eigentliche Wohnsitz unverändert bleibt, müssen Sie keine Gebühren bezahlen. Anders verhält es sich dagegen, wenn der ursprüngliche Wohnsitz abgemeldet wird und die Wohnung auf Zeit zum offiziellen Wohnsitz wird. In diesem Fall geht die Gebührenpflicht von Vermietenden auf die Mieter:innen über.

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Entlastungen für Vermieter:innen

Sie besitzen ein Haus und bieten eine Vielzahl von voll ausgestatteten Zimmern an? Bedeutet das im Umkehrschluss, dass Sie für jede Wohneinheit in Ihrem Haus 18,36 Euro pro Monat entrichten müssen? Nicht ganz, denn der Gesetzgeber sieht hier einige Entlastungen vor.

Vermieter:innen von Ferien-, Hotel-, Gäste- oder Monteurzimmern müssen seit April 2015 eine monatliche Grundpauschale von 18,36 Euro bezahlen. Darüber hinaus ist das erste Zimmer beitrags­frei, während jedes weitere Zimmer einen Drittel­beitrag von monat­lich 6,12 Euro veranschlagt – eine geringe Investition im Vergleich zum Profitpotenzial, das Ihnen Wohnen auf Zeit bietet.

Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag finden sich auf der offiziellen Webseite

Mit Wunderflats sind Sie auf der sicheren Seite. Unsere Experten beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre Mietwohnung und Rechte und Pflichten als Vermieter:in. 

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Haben Sie weitere Fragen? Unser Team hilft Ihnen gerne weiter: vermieten@wunderflats.com.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar – die Inhalte dieser Seite wurden ausschließlich zu Ihrer Information erstellt. Da wir als Plattform agieren, können und dürfen wir zwar unsere Einschätzungen teilen, Ihnen aber keine rechtlich bindende Empfehlung für Ihr individuelles weiteres Vorgehen geben.

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