Wie ist die Zweckentfremdung in Stuttgart geregelt?
In Stuttgart besteht auf Basis des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) des Landes Baden-Württemberg seit 2021 die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS) in der aktuell gültigen Fassung. Die Satzung gilt in ihrer derzeitigen Form bis zum 31.12.2025.
Welche Regelungen gelten in Stuttgart für möbliertes Wohnen auf Zeit?
In Stuttgart wird mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung vor allem gegen Leerstand vorgegangen. Laut der Stuttgarter Satzung liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum aber auch dann vor, wenn dieser „für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird” (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ZwEVS). Dies ist zum Beispiel bei der Vermietung an Tourist:innen der Fall.
Die befristete Vermietung Ihrer möblierten Wohnung stellt keine Zweckentfremdung dar, solange Sie Ihre Wohnung zum tatsächlichen Wohnen überlassen. Eine Mindestmietdauer ist für die Art der Vermietung in Stuttgart gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die zeitliche Dauer stellt jedoch ein Indiz für die Nutzung zu Wohnzwecken dar. Die Stuttgarter Behörden gehen davon aus, dass keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn das Mietverhältnis für mindestens vier Monate geschlossen wird und ein Mietvertrag unterzeichnet wird. Bei Wunderflats empfehlen wir daher, Ihre möblierte Wohnung in Stuttgart mit einer Mindestmietdauer von vier Monaten anzubieten.
Hinweis: Mangels Konkretisierung im Gesetz, können auch drei Monate zulässig sein – insbesondere, wenn es um die Bereitstellung der Unterkunft für Personen geht, die aufgrund beruflicher Umstände befristet unterkommen wollen. Wichtig ist vor allem die wohnliche Meldung der Mieter:innen.
Außerdem liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn Sie Ihre Wohnung während einer längeren Abwesenheit, zum Beispiel während einer mehrwöchigen Auslandsreise, zwischenvermieten. Wichtig ist dabei, dass sie sie höchstens zehn Wochen innerhalb eines Kalenderjahres tage- oder wochenweise oder mit einer Mietdauer von einem Monat bis zehn Wochen vermieten, beispielsweise während eines Auslandsaufenthaltes. Die zulässige Höchstmietdauer darf dabei auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden, sofern insgesamt zehn Wochen nicht überschritten werden.
Auch wenn Sie Ihre komplette eigene Wohnung für einen längeren Zeitraum zu Wohnzwecken untervermieten, handelt es sich nicht um Zweckentfremdung. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Untervermietung Ihrer selbst genutzten Mietwohnung jedoch die Erlaubnis Ihres:Ihrer Vermietenden benötigen. Alle wichtigen Regelungen zum Thema Untervermietung haben wir hier für Sie zusammengestellt: Untervermietung – Darauf sollten Sie achten.
Wann benötige ich in Stuttgart eine Genehmigung für die Vermietung meiner möblierten Wohnung?
Für die Vermietung Ihrer möblierten Wohnung auf Zeit benötigen Sie in Stuttgart keine Genehmigung, solange Sie die Mindestmietdauer von vier Monaten beachten und dafür einen Mietvertrag abschließen.
Wenn Sie Ihre gesamte Wohnung dauerhaft oder ingsesamt mehr als zehn Wochen im Klenderjahr tage- oder wochenweise an Tourist:innen vermieten möchten, müssen Sie jedoch eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungsverbotssatzung beantragen.
Gebühren und Bußgelder bei Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot in Stuttgart
Für die Genehmigung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum fallen Gebühren in Höhe von 18,20 € je angefangener Viertelstunde Bearbeitungszeit an (Stand April 2024). Außerdem muss in der Regel Ersatzwohnraum geschaffen oder eine Ausgleichszahlung geleistet werden (§ 4 Abs. 2, § 7 ZwEVS).
Bei einer zweckentfremdungskonformen Vermietung von möblierten Wohnungen auf Zeit mit Wunderflats entstehen keine Gebühren und es muss auch keine Ausgleichsmaßnahme geleistet werden.
Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in Stuttgart mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 € geahndet werden kann.
Zuständige Behörden in Stuttgart
Für Fragen zur Zweckentfremdung von Wohnraum ist in Stuttgart das Baurechtsamt zuständig. Die Anschrift sowie weitere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Webseite des Bürgerservices.
Möbliert Vermieten auf Zeit mit Wunderflats in Stuttgart
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