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Wohnraumzweckentfremdung in Hamburg

Im Folgenden fassen wir für Sie die Regelungen zur Zweckentfremdung in Bezug auf Wohnen auf Zeit in Hamburg zusammen.

Wie ist die Zweckentfremdung in Hamburg geregelt?

In Hamburg gibt es seit 1982 das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum, Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz – HmbWoSchG), das zuletzt 2018 aktualisiert wurde. Unter anderem ist dort die Zweckentfremdung von Wohnraum geregelt. 

Welche Regelungen gelten in Hamburg für möbliertes Wohnen auf Zeit?

Dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz zufolge liegt eine Zweckentfremdung vor allem dann vor, wenn Wohnraum “an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs“ überlassen wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 HmbWoSchG). Dies ist bei der tage- oder wochenweisen Vermietung an Tourist:innen der Fall. 

Die befristete Vermietung Ihrer möblierten Wohnung fällt nicht darunter, sofern Sie bestimmte Vorgaben beachten. Die Hamburger Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt geht davon aus, dass eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung vorliegt, wenn die Mieter:innen ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben. Dies ist beim Wohnen auf Zeit der Fall, wenn „Personen zum Beispiel zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten, in der Regel längeren, Zeitraum nach Hamburg verlagern“ (Fachanweisung zur Durchführung des HmbWoSchG Nr. 1.3). Eine Mindestmietdauer für eine solche Vermietung ist in Hamburg gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die zeitliche Dauer stellt jedoch ein Indiz für die Nutzung zu Wohnzwecken dar. Ab einer Mindestmietdauer von drei Monaten gehen die Hamburger Behörden regelmäßig von einer zweckentfremdungskonformen Wohnnutzung aus, wenn darüber hinaus die Abrechnung der Miete monatlich erfolgt.

Bei Wunderflats setzen wir daher in Hamburg eine Mindestmietdauer von drei Monaten voraus. Außerdem überprüfen wir den Aufenthaltsgrund aller potenziellen Mieter:innen, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg verlegen, beispielsweise für ein Arbeitsverhältnis oder ein Auslandssemester.

Wann benötige ich in Hamburg eine Genehmigung für die Vermietung meiner möblierten Wohnung?

Für die Vermietung Ihrer möblierten Wohnung auf Zeit mit Wunderflats benötigen Sie in Hamburg keine Genehmigung, solange die Mietdauer mindestens drei Monate beträgt, die Wohnung zu Wohnzwecken genutzt wird und die Abrechnung der Miete monatlich erfolgt. 

Für die tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung Ihrer Wohnung mit einer Mietdauer unter drei Monaten gelten andere Bestimmungen. In der Regel müssen Sie dafür in Hamburg eine behördliche Genehmigung einholen.

Außerdem benötigen Sie bei einer Mietdauer unter drei Monaten eine Wohnraumschutznummer, die Sie online bei der Stadt Hamburg beantragen können. Diese Wohnraumschutznummer müssen Sie bereits im Inserat angeben, wenn Sie Ihre Wohnung auf Online-Plattformen oder in Printmedien anbieten. Entsprechende Anbieter sind dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Wohnraumschutznummer im Inserat genannt ist. Veröffentlichen Sie Ihr Inserat daher erst, wenn Sie die Wohnraumschutznummer vom Bezirksamt erhalten haben.

Bei einer Mietdauer von unter drei Monaten besteht zusätzlich die Pflicht, der zuständigen Behörde jede einzelne Vermietung über einen Belegungskalender innerhalb von zehn Tagen zu melden.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie Ihre gesamte selbst genutzte Hauptwohnung für maximal 56 Tage (acht Wochen) im Jahr vermieten, beispielsweise während eines Auslandsaufenthaltes. Erlaubt ist in diesem Rahmen sowohl die Vermietung für ein bis zwei Monate als auch die tage- oder wochenweise Überlassung an Tourist:innen. In diesem Fall ist keine behördliche Genehmigung für die Vermietung erforderlich, und es besteht auch keine behördliche Meldepflicht. Sie benötigen jedoch die oben genannte Wohnraumschutznummer, die Sie vorab beantragen müssen.

Auch wenn Sie Ihre komplette eigene Wohnung für einen längeren Zeitraum zu Wohnzwecken untervermieten, handelt es sich nicht um Zweckentfremdung. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Untervermietung Ihrer selbst genutzten Mietwohnung jedoch die Erlaubnis Ihres:Ihrer Vermietenden benötigen. Alle wichtigen Regelungen zum Thema Untervermietung haben wir hier für Sie zusammengestellt: Untervermietung – Darauf sollten Sie achten.

Gebühren und Bußgelder bei Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot in Hamburg

Die Vergabe der Wohnraumschutznummer ist kostenlos und kann online beantragt werden. Wenn Sie die Nummer für eine genehmigungsfreie Nutzung benötigen – beispielsweise wenn Sie Ihre selbst genutzte Hauptwohnung während eines Auslandsaufenthaltes vermieten möchten – wird sie automatisch generiert und sofort angezeigt. In genehmigungspflichtigen Fällen wird Ihr Antrag an das zuständige Bezirksamt weitergeleitet, das sich anschließend bei Ihnen melden wird. Auf der Seite der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wird der Vorgang Schritt für Schritt erklärt. 

Die ungenehmigte zweckfremde Nutzung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 € geahndet werden kann. 

Auch bei der Veröffentlichung eines Inserats ohne die gesetzlich vorgeschriebene Wohnraumschutznummer oder bei Falschangabe der Nummer handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld anfallen kann. 

Zuständige Behörden in Hamburg

Für Fragen zur Zweckentfremdung ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Im Behördenfinder der Stadt Hamburg können Sie die Anschrift Ihrer Wohnung eingeben und die für Sie zuständige Behörde ermitteln. 

Die Wohnraumschutznummer können Sie online beantragen. 

Möbliert Vermieten auf Zeit mit Wunderflats in Hamburg

In Hamburg nutzen bereits tausende Vermieter:innen Wunderflats, um ihre möblierte Wohnung zweckentfremdungskonform zu vermieten.

Über Wunderflats können Sie Ihre möblierte Wohnung im Vergleich zur kurzfristigen Ferienvermietung sicher und unkompliziert zum Zeitwohnen vermieten. Finden Sie hier auch eine konkrete Gegenüberstellung zu Airbnb vs. Wunderflats: Vermietungsportale im Vergleich.

Inserieren Sie jetzt Ihre möblierte Wohnung auf Wunderflats.

Bitte beachten Sie: Die Inhalte dieser Seite wurden zu Ihrer Information erstellt und die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek mit der Überprüfung der rechtlichen Korrektheit beauftragt. Eine Rechtsberatung ersetzt dieser Eintrag jedoch nicht. Für Rechtsberatung in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Anwaltskanzlei. Mit über 400 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an acht Standorten in Deutschland kann Ihnen die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek schnell weiterhelfen. Kontaktieren Sie Herrn Dr. Marcus Georg Tischler, unseren Wunderflats Ansprechpartner vor Ort. Er verbindet Sie mit dem:der passenden Expert:in der Sozietät, der:die sich um Ihr individuelles Anliegen kümmert, wenn Sie einen Auftrag erteilen.

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Ansprechpartner
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(Ursprünglich veröffentlicht am 11.09.2020)

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